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Vorgehaltene Feuerlöscher, gewerblich

Arbeitsstätten sind nach ASR 2.2. (Maßnahmen gegen Brände) in ausreichender Anzahl mit Feuerlöschgeräten auszustatten. Als Arbeitsstätte gelten: Arbeitsräume in Gebäuden, Ausbildungsstätten, Arbeitsplätze im Freien, Baustellen, Lager, etc.  

Für die Auslegung der Art und Anzahl der Feuerlöscher werden mit Hilfe von Löschmitteleinheiten (LE), je nach Größe, nach Brandgefährdung und Nutzung der zu schützenden Fläche, die entsprechend geeigneten Feuerlöscher der notwendigen Brandklassen ermittelt. 

Feuerlöschgeräte sind an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen anzubringen, vor Witterungseinflüssen zu schützen und durch entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen.

Feuerlöscher müssen mindestens alle 2 Jahre laut DIN 14406 (DIN EN 3) durch einen qualifizierten Fachbetrieb gewartet werden. Diese Wartung muss durch einen mit Namen und Kontaktdaten des Prüfunternehmens versehenen Prüfnachweis / Instandhaltungsnachweis dokumentiert werden.
 

Prüfung von gewerblich vorgehaltenen Feuerlöschgeräten

Um die Funktionssicherheit von Feuerlöschern zu gewährleisten, sollten diese laut DIN 14 406, Teil 4 alle 24 Monate von einem fachkundigen Dienstleister überprüft werden. Für diese speziell wiederkehrende Revision nach der Betriebssicherheitsverordnung sind befähigte Personen (TABS 1203) befugt.

Wartungsfristen: 

  • Feuerlöscher allg. alle 24 Monate
  • Feuerlöscher nach GGVSE alle 24 Monate

Aussonderung von tragbaren Feuerlöschern aus Sicherheitsgründen 

Tragbare Feuerlöscher sind entsprechend ihrer Bauweise und Konstruktion sowie ihrer Anwendungstechnik Druckgeräte. Sie unterliegen damit der europäischen Druckgeräterichtlinie (DGRL) 97/23/EG und dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Der sichere Betrieb dieser Anlagen leitet sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV.) ab. Eine Klärung, solcher oben genannten Fragen, ist besonders für die Betreiber wichtig, da diese gemäß BetrSichV. eine Gefährdungsanalyse durchführen müssen.Bei tragbaren Feuerlöschern kommen unterschiedlichste Materialien zum Einsatz. Diese Materialien unterliegen einem natürlichen Alterungsprozess, der sich wiederum negativ auf die Funktionssicherheit und die Bruchfestigkeit auswirkt. Das Gefährdungspotential erhöht sich. Auf Grund dieses erhöhten Gefährdungspotentials haben auch tragbare Feuerlöscher eine begrenzte Produktlebensdauer. Dazu kommen äußere negativ wirkende Einflüsse wie Korrosion, Erosion, Schwingungsschädigung oder Versprödung sowie mechanische Belastungen, die sich aus unterschiedlichsten Beanspruchungen ergeben können. Zur Klärung dieser Probleme und damit der Nutzungsdauer wurden die Hersteller von der Marktaufsichtsbehörde, unter Berufung auf § 3 GPSG, aufgefordert, Stellung zu beziehen. Entsprechend unseren Erfahrungen, liegt die Nutzungsdauer tragbarer Feuerlöscher unter normalen Bedingungen bei ca. 20 Jahren.

Abgeleitet aus dieser Erkenntnis ergeben sich folgende Aussonderungsfristen:
 

  • Dauerdruckgeräte Pulver, Wasser, Schaum 20 Jahre
  • Aufladegeräte Pulver, Wasser, Schaum 25 Jahre
  • Kohlendioxidlöscher CO2 25 Jahre
  
Diese Aussonderungsfristen gelten für tragbare Feuerlöscher die unter normalen Bedingungen vom Betreiber vorgehalten werden müssen und notwendigerweise verkürzt werden, wenn eine überhöhte Abnutzung der Geräte (einsatzortbezogene höhere negativ wirkende äußere Einflüsse) beobachtet oder vermutet wird. Die Nutzungsdauer muss sofort beendet werden, wenn sicherheitstechnisch bedenkliche Zustände eingetreten sind.
 
Wer haftet für den Betrieb des Feuerlöschers?
Hierbei müssen die einzelnen Verantwortlichkeiten für die Hersteller, für den Sachkundigen bzw. die befähigte Person aus juristischer Sicht und für den Betreiber bzw. den Eigentümer beachtet werden.
 
Richtig ist jedoch der Grundsatz:
Wer regelmäßig gemäß DIN 14 406 Teil 4 eine Instandhaltung seiner tragbaren Feuerlöscher von einem Sachkundigen durchführen lässt und die Fristen zur sicherheitstechnischen Prüfung gemäß § 15 BetrSichV. einhält ist auf der sicheren Seite.
 
Der Hersteller:
Gemäß § 823 Abs.1 BGB unterliegt der Hersteller einer Verkehrssicherheitspflicht und gemäß § 3 Produktsicherheitsgesetz einer Instruktionspflicht bezogen auf die von Ihm hergestellten und in Verkehr gebrachten Geräte.

Hieraus ergibt sich:

  1. Der Hersteller muss eine Betriebsanleitung gemäß DRGL 97/23/EG Anhang I, Abschnitt 3.4 erstellen. In dieser Betriebsanleitung muss gemäß § 5 Abs. 1 GPSG die maximale Nutzungsdauer vorgegeben sein.
  2. Der Hersteller erstellt unter Beachtung der für das Gerät gültigen Gesetze und allgemein anerkannten Regeln der Technik für jeden einzelnen Gerätetyp eine Instandhaltungsanweisung und macht diese dem Sachkundigen bzw. der befähigten Person zugänglich. Diese Instandhaltungsanweisung enthält die Angabe der maximalen Nutzungsdauer von 20 / 25 Jahren.
  3. In Form von Unterweisungen, Schulungen, Nachschulungen und Weiterbildung weist der Hersteller auf Druckgefährdungen und die damit möglichen Gefahren hin.
  4. Der Hersteller ist gemäß § 5 GPSG aufgefordert die zuständigen Behörden über die maximale Nutzungsdauer seiner Produkte zu informieren und bei Überschreitung der maximalen Nutzungsdauer auf mögliche zusätzliche Gefahren für Leib und Leben des jeweiligen Benutzers hinzuweisen.
     

Mit einer maximalen Nutungsdauer von 20 Jahren für Dauerdrucklöscher sowie einer maximalen Nutzungsdauer für Aufladelöscher und CO2 – Löscher von 25 Jahren kann der tragbare Feuerlöscher als langlebiges Investitionsgut bezeichnet werden.

Sowohl die Produkthaftung als auch die kaufrechtliche Gewährleistung ist nach Ablauf der maximalen Nutzungsdauer erloschen.
Der Hersteller ist entsprechend der bestehenden Rechtslage nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auf Gefahren die sich bei einer Benutzung über die empfohlene Nutzungsdauer hinaus ergeben hinzuweisen und den Austausch der Feuerlöscher dringend zu empfehlen.

Das Prüfunternehmen:
Gemäß DIN 14 406 Teil 4 müssen tragbare Feuerlöscher spätestens alle 24 Monate durch ausgebildete Sachkundige instand gehalten werden. Dabei sind vom Sachkundigen die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller zu beachten. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert für die Prüfung gemäß § 15 BetrSichV. befähigte Personen. Hierbei handelt es sich um Sachkundige, welche eine Zusatzausbildung zur befähigten Person gemäß BetrSichV. und TRBS 1203 Teil 2 erfolgreich abgeschlossen haben.

 

 Folgende Anforderungen werden gestellt:
  1. Der Sachkundige / die befähigte Person muss die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller kennen und beachten.
  2. Der Sachkundige / die befähigte Person darf nur Originalersatzteile und Originallöschmittel für die Instandsetzung verwenden.
  3. Der Sachkundige / die befähigte Person übernimmt die Gewähr in brandschutztechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht zum Zeitpunkt der Instandhaltung / Prüfung.
  4. Der Sachkundige / die befähigte Person orientiert sich am gegenwärtigen Stand der Technik.
  5. Der Sachkundige / die befähigte Person unterliegt keinen fachlichen Weisungen, die den Instandhaltungsumfang und den Beurteilungsmaßstab einschränken
     

Hält sich der Sachkundige / die befähigte Person nicht an die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller oder verwendet nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen Ersatzteile oder Ersatzlöschmittel, erlischt die Produkthaftung und kaufrechtliche Gewährleitung des Herstellers. Sachkundige / befähigte Personen sind gemäß § 12 Abs. 3.5 BetrSichV. und §§15, 17 BetrSichV. berechtigt Prüfplaketten zu verweigern, sie sind bei Überschreitung der max. Nutzungsdauer dazu sogar verpflichtet.

Erteilt der Sachkundige / die befähigte Person entgegen den Herstellervorschriften oder bei überalterten Feuerlöschern eine Prüfplakette, ist er dafür sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich bei einem Versagen des Gerätes oder bei einem Unfall mit diesem für alle Folgeschäden verantwortlich.  


Der Betreiber:
Der Betreiber hat arbeitsrechtlich gesehen die Verpflichtung zum Schutz seiner Mitarbeiter. So ist er auch gemäß Betriebssicherheitsverordnung für die Funktionssicherheit seiner tragbaren Feuerlöscher, die er auf Grund von Vorschriften oder behördlichen Auflagen vorhält, verantwortlich.

Der Unternehmer handelt auf eigenes Risiko, wenn er überalterte Feuerlöscher weiter nutzt, obwohl ihm die Herstellerhinweise bekannt sind oder / und ein Sachkundiger / eine befähigte Person die Prüfplakette verweigert hat.
Die persönliche Haftung des Betreibers tritt ein, wenn Sachwerte durch überalterte Feuerlöscher geschädigt werden. Wenn Mitarbeiter ihr Leben oder ihre Gesundheit verlieren und ein überalterter Feuerlöscher die Ursache darstellt haftet der Betreiber arbeitsrechtlich und zivilrechtlich gegenüber dem Mitarbeiter.

Von dieser persönlichen Haftung wird der Betreiber auch dann nicht befreit, wenn durch Dritte (erneute Vorstellung des Löschern bei einem weiteren Sachkundigen / befähigte Person) fälschlicher weise eine Prüfplakette für einen überalterten Feuerlöscher erteilt wird.

Der Betreiber kann nur in die Haftung genommen werden, wenn er ausreichend informiert worden ist. Informationen bekommt er vom Hersteller direkt oder vom Sachkundigen / befähigte Person.

Der Betreiber sollte keine überalterten Feuerlöscher vorhalten oder einsetzen, wenn ihm das Risiko und die Haftungsfolgen bekannt sind. 

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie individuell!

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Beratung und Terminvereinbarung:
   
elbe brandschutz - Matthias Theys  
Alte Straße 14 a - 21380 Artlenburg
Tel: 04139 - 79 95 11                            
info@elbe-brandschutz.de                  
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